Freistellung vom Grundwehrdienst (Alternativ: Zivildienst)
Statt Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle. Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn
- Sie der Wehrpflicht unterliegen,
- die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist,
- Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen),
- Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
- aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
- bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?
Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.